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LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Rentenversicherung
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- Justiz Baden-Württemberg
§ 46 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 97 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
Anrechnung einer Rente aus einer berufsständischen Versorgung auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Abgrenzung zum Beamtenrecht - Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an die Anrechnung einer berufsständischen Versorgung als Einkommen; Abgrenzung zur beamtenrechtlichen Versorgung
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Heilbronn, 09.11.2021 - S 6 R 1707/21
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
Hinterbliebenenrenten
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden hat, berühren die Regelungen zur Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente nicht die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 -, BVerfGE 97, 271-297).Entgegen des Vortrages des Klägers gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht, die Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsleistungen für die Alterssicherungssysteme "berufsständische Versorgung" und "Beamtenversorgung" in gleicher Weise zu regeln, da - abgesehen vom Ziel der angemessenen Sicherung des Lebensstandards im Alter - zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie verschiedene Regelungen zur Anrechnung von Einkommen in beiden Rechtsgebieten rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 -, BVerfGE 97, 271-297; BVerfG…, Beschluss vom 02.10.1991 - 1 BvR 1281/91 - NVwZ-RR 1992, S. 384 ).
Derartige Unterschiede bleiben innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 -, BVerfGE 97, 271-297, Rn. 96).
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Ferner stellt die Hinterbliebenenrente eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird, (vgl BVerfG, 1987-09-30, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 ).Verfassungsrechtlich ist sie in Art. 33 Abs. 5 GG verankert (vgl. BVerfGE 76, 256 ).
- BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Jeder Versicherte trägt über seinen Beitrag gleichermaßen zur Versorgung aller Hinterbliebenen bei, ohne dass der verheiratete Versicherte - trotz der erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass seine Hinterbliebenen Rente erhalten - einen an diesem Risiko ausgerichteten Beitrag leisten muss (vgl. BVerfG, 1978-06-06, 1 BvR 102/76, BVerfGE 48, 346 ).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl BVerfG, 1980-02-28, 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257 ). - BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86
Kurzarbeitergeld
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfG, 1995-07-04, 1 BvF 2/86, BVerfGE 92, 365 ). - BVerfG, 02.10.1991 - 1 BvR 1281/91
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen …
Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 - L 2 R 3787/21
Entgegen des Vortrages des Klägers gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht, die Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsleistungen für die Alterssicherungssysteme "berufsständische Versorgung" und "Beamtenversorgung" in gleicher Weise zu regeln, da - abgesehen vom Ziel der angemessenen Sicherung des Lebensstandards im Alter - zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie verschiedene Regelungen zur Anrechnung von Einkommen in beiden Rechtsgebieten rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 -, BVerfGE 97, 271-297; BVerfG, Beschluss vom 02.10.1991 - 1 BvR 1281/91 - NVwZ-RR 1992, S. 384 ).